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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FISCHER IMMOBILIEN GMBH - Stand 07.09.2026

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für sämtliche mit der Fischer Immobilien GmbH abzuschließenden oder abgeschlossenen Verträge/Maklerverträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden zurückgewiesen, soweit sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.

 

2. Anzuwendendes Recht/Vertragsabschluss/Erfüllungsort
2.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte mit der Fischer immobilien GmbH gilt ausschließlich Deutsches Recht.
2.2. Neben den schriftlichen Vertragsbestimmungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind keine weiteren Abreden zwischen den Parteien getroffen worden.
2.3. Erfüllungsort für die von der Fischer Immobilien GmbH zu erbringenden vertraglichen Leistungen ist 77815 Bühl. 
2.4. Die Fischer Immobilien GmbH ist berechtigt, jederzeit geeignete Dritte zur Erfüllung der ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen. Ebenfalls ist jedes Unternehmen der Fischer Immobilien GmbH berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen weitere Unternehmen der Fischer Immobilien GmbH hinzuzuziehen.

 

3. Vertragsgegenstand
3.1. Die Fischer Immobilien GmbH erbringt ihre Leistung zu Vertragsabschlussangelegenheiten/Objektvermittlungen  aufgrund Informationen Dritter. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von der Fischer Immobilien GmbH zur Verfügung gestellten und von der Fischer Immobilien GmbH Gruppe weitergegebenen Informationen haftet diese nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche Angaben oder Informationen zur allgemeinen oder speziellen Beschaffenheit des Objektes, zu Art, Umfang, Gegenstand und Zweck der baulichen Nutzung oder sonstigen Verwertbarkeit des Objektes, zur allgemeinen oder speziellen Tauglichkeit des Objektes für die Vorstellungen oder Zwecke des Interessenten. Im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Fischer Immobilien GmbH auch bei bloßer Fahrlässigkeit.
3.2. Die Angebote/Exposés der Fischer Immobilien GmbH sind freibleibend und rechtlich nicht
verbindlich.
3.3. Neben den Maklerleistungen erbringt die Fischer Immobilien GmbH auf Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch sonstige Dienstleistungen. Diese weiteren
Dienstleistungen sind gegebenenfalls einzelvertraglich zu regeln und gemäß gesonderter
Vereinbarung abzurechnen.

 

4. Entstehen und Fälligkeit der Provision
4.1. Der Provisionsanspruch für die Fischer Immobilien GmbH entsteht mit Abschluss des Hauptvertrages, also insbesondere Pacht-, Miet-, oder Kaufvertrages sowie An- und Verkauf, Tausch, Übertragung von Geschäftsanteilen, Erbbaurechtsvertrag oder wirtschaftlich gleichwertige Verträge für das durch die Fischer Immobilien GmbH vermittelte Objekt. Für die Entstehung der Provision ist es ausreichend, dass die Fischer Immobilien GmbH beim Zustandekommen dieses Vertrages durch die Erbringung von Maklerleistungen zumindest mitursächlich mitgewirkt hat. Die Maklerleistung der Fischer Immobilien GmbH kann der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages sein oder die Vermittlung eines Hauptvertrages. Eine nachträgliche und einvernehmliche Aufhebung eines Hauptvertrages durch die Parteien des Hauptvertrages berührt den für die Fischer Immobilien GmbH entstandenen Provisionsanspruch grundsätzlich nicht. Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages (Nachweis) ist durch die Fischer Immobilien GmbH auch dann erbracht, wenn der Auftraggeber nach Erhalt des Angebotes nicht unverzüglich Vorkenntnis gegenüber der Fischer Immobilien GmbH geltend macht (s.u. Ziff. 6.2). Der Nachweis ist durch die Fischer Immobilien GmbH ferner dann erbracht, wenn ein Hauptvertrag über eine andere, wirtschaftlich mit demjenigen Objekt vergleichbare Immobilie abgeschlossen wird, welches von der Fischer Immobilien GmbH angeboten worden ist und für welches die Fischer Immobilien GmbH den Nachweis erbracht bzw. den Hauptvertrag vermittelt hat.
4.2. Ein Miet-/Pachtvertrag, der durch Beiziehung eines Projektentwicklers (sog. Developer) durch
die Fischer Immobilien GmbH zwischen dem Projektentwickler und einem von der Fischer Immobilien GmbH nachgewiesenen Mieter/Pächter zustande kommt, ist für den Projektentwickler gegenüber der Fischer Immobilien GmbH provisionspflichtig, soweit hierzu nichts Abweichendes vereinbart wurde.
4.3. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn ein von dem ursprünglich von der Fischer Immobilien GmbH nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft abweichender, wirtschaftlich jedoch gleichwertiger Hauptvertrag abgeschlossen worden ist. Als wirtschaftlich gleichwertig gilt ein Hauptvertrag insbesondere auch dann, wenn dieser zu Bedingungen abgeschlossen worden ist, die von jenen in dem Angebot von der Fischer Immobilien GmbH abweichen. Ebenso dann, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Hauptvertrag zustande kommt, der mit dem angestrebten Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angestrebten Geschäft abweicht.
4.4. Der Provisionsanspruch der Fischer Immobilien GmbH wird, soweit nichts anderes vereinbart, spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung durch die Fischer Immobilien GmbH vollständig zur Zahlung fällig.

 

5. Höhe der Provision
Zwischen dem Auftraggeber und der Fischer Immobilien GmbH werden folgende Provisionssätze für Nachweise und/oder Vermittlungen vereinbart:
5.1. Kauf
Im Falle eines Objektankaufes (asset deal) oder dem Kauf von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen (share deal) bemisst sich die an die Fischer Immobilien GmbH zu zahlende Provision am Gesamtkaufpreis, bei notarieller Beurkundung am beurkundeten Gesamtkaufpreis sowie aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen. Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Provision hieraus 5 % netto bei einem Wert bis einschließlich 5 Mio. EUR, 4% netto bei einem Wert von über 5 Mio. EUR bis einschließlich 10 Mio. EUR sowie netto 3% ab einem Wert von über 10 Mio. €. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten ist anstelle des beurkundeten Gesamtkaufpreises der in dem Anteilskaufvertrag für die Kaufpreisberechnung angesetzte Immobilienwert/ Immobilienkaufpreis maßgeblich.
5.2. Erbbaurecht
Bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten berechnet die Fischer Immobilien GmbH eine Provision nach Maßgabe der vorstehenden Staffelung (Ziff. 5.1) vom Vertragswert lt. Kauf-/ Übertragungsvertrag oder aus dem Erbbauzins der nächsten 20 Jahre ab Abschluss des Erbbaurechtsvertrages, wobei der höhere Wert anzusetzen ist (Prozentsatz gem. Staffelung vom Vertragswert oder Prozentsatz gem. Staffelung vom 20fachen Jahreswert Erbbauzins).
5.3. Vermietung und Verpachtung gewerblicher Flächen
Für die Vermietung/Verpachtung von Gewerbeflächen, insbesondere Büro- und Industrieflächen, beträgt die an die Fischer Immobilien GmbH zu zahlende Provision 3,0 Nettomonatsmieten. Bei einer Mietvertragslaufzeit ab 7 Jahren erhöht sich die an die Fischer Immobilien GmbH zu zahlende Provision auf 3,5 Nettomonatsmieten. Bei einer Mietvertragslaufzeit ab 10 Jahren erhöht sich die an die Fischer Immobilien GmbH zu zahlende Provision sodann auf 4,0 Nettomonatsmieten. Der Begriff der Nettomonatsmiete bezieht sich auf alle angemieteten Flächen inkl. Nebenflächen und Stellplätze.
Ist in dem Mietvertrag (oder Pachtvertrag) eine Staffelmiete (bzw. Pacht) vereinbart, so ist für die Höhe der Provision die Durchschnitts-Nettomiete über die Gesamtlaufzeit des Vertrages maßgebend. In die Berechnung der Durchschnitts-Nettomiete werden mietfreie Zeiten oder Zeiten mit geminderter Miete (z.B. aufgrund von Umbauarbeiten etc.) nicht mit einbezogen und bleiben außer Betracht.
5.4. Gesetzliche Mehrwertsteuer
Die vorstehenden Provisionen verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

6. Obliegenheiten des Auftraggebers
6.1. Gibt der Empfänger von Objektinformationen jeglicher Art, die er von der Fischer Immobilien GmbH erhalten hat (in der Regel der Auftraggeber), Informationen über ein ihm von der Fischer Immobilien GmbH vorgestelltes Objekt an Dritte weiter und kommt daraufhin ein Hauptvertrag mit jenem Dritten zustande, so ist der Auftraggeber gleichwohl gegenüber der Fischer Immobilien GmbH zur Provisionszahlung verpflichtet. Dritte sind der Fischer Immobilien GmbH zum Ersatz des aus der nicht autorisierten Weitergabe der Objektinformationen entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schaden besteht in der entgangenen Provision, wobei davon auszugehen ist, dass die Fischer Immobilien GmbH ohne die unautorisierte Informationsweitergabe die Provision verdient hätte. Der Auftraggeber ist gehalten, sämtliche von der Fischer Immobilien GmbH erhaltenen Informationen, Angebote etc. vertraulich zu behandeln.
6.2. Ist dem Auftraggeber das von der Fischer Immobilien GmbH nachgewiesene Objekt bereits vorher bekannt, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich der Fischer Immobilien GmbH schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Andernfalls ist er in jedem Fall bei Abschluss eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt zur Zahlung einer Provision gemäß Ziffer 4 und 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Fischer Immobilien GmbH verpflichtet.
6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Fischer Immobilien GmbH den Abschluss des Hauptvertrages einschließlich der für die Provisionsberechnung maßgeblichen Rahmendaten des Vertrages unverzüglich mitzuteilen und der Fischer Immobilien GmbH eine Kopie des Hauptvertrages zur Verfügung zu stellen.


7. Beauftragung durch Dritte
Die Fischer Immobilien GmbH ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages, entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Die Fischer Immobilien GmbH wird in diesem Falle ihre Tätigkeit in pflichtgemäßer Weise ausüben. Der Vertragspartner ist mit einer etwaigen Doppelvertretung durch die Fischer Immobilien GmbH einverstanden.

 

8. Haftung
8.1. Sämtliche in Schreiben, Exposés etc. übermittelten Informationen und getroffenen Aussagen über Eigenschaften der angebotenen Liegenschaft werden nach bestem Wissen und Gewissen übermittelt und es obliegt dem Kunden, diese Informationen jeweils zu überprüfen. Die Fischer Immobilien GmbH übernimmt keinerlei Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen und Aussagen. Zahlenangaben sind auch dort, wo dies nicht ausdrücklich vermerkt ist, stets als Circa-Angaben zu verstehen, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen wird. Angebote der Fischer Immobilien GmbH sind stets vertraulich und nur für den jeweiligen Auftraggeber persönlich bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet.
8.2. Die Haftung der Fischer Immobilien GmbH für die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten bestimmt sich nach den gesetzlichen Regeln. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist ausgeschlossen. Im Fall einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten haftet die Fischer Immobilien GmbH ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Fischer Immobilien GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden. Die Haftung ist zudem beschränkt auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Schadensereignisses vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden

 

9. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fischer Immobilien GmbH zur Erfüllung dieses Vertrages befugt ist, die notwendigen persönlichen Daten des Auftraggebers zum Zwecke der automatischen Datenverarbeitung zu speichern und zu übermitteln. Der Auftraggeber verzichtet deshalb auf weitere Benachrichtigungen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

10. Geldwäscheprüfung
Die Fischer Immobilien GmbH ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Geldwäscheprüfung durchzuführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Fischer Immobilien GmbH die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Geldwäscheprüfung zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dazu gehört auch unverzüglich mitzuteilen, ob er selbst, Mitglieder des Führungsgremiums und/oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person ist (PEP) oder ob sie als ein Familienmitglied oder als nahestehende Person einer solchen PEP anzusehen sind.

 

11. Wirksamkeit der Bestimmungen
Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsteile eines Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und Vertragsteile nicht. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der getroffenen Regelung vereinbart hätten, wirtschaftlich, rechtlich wie auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien am nächsten kommt.

 

12. Gerichtsstand
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten gilt ausschließlich der jeweilige Gerichtsstand Karlsruhe als vereinbart.

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